Es ist gesetzlich vorgeschrieben, Rauchmelder in Wohnobjekten zu installieren. Viele Vermieter kaufen solche Rauchmelder, aber einige mieten sie auch.
Dürfen sie die Mietkosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil diese Frage verneint (Urteil v. 11.05.2022, Az. VIII ZR 379/20). BGH: Mietkosten sind „verkappte Anschaffungskosten“ Rund 10 € pro Jahr verlangte ein Vermieter in Nordrhein-Westfalen in der Betriebskosten-Abrechnung von seiner Mieterin. Er hatte den Posten „Miete und Wartung von Rauchmeldern“ anteilig auf alle Mieter in seinem
Mehrfamilienhaus umgelegt. Die Klage der Mieterin gegen die Umlage hatte allerdings Erfolg. Der BGH stufte die Kosten als „verkappte Anschaffungskosten“ ein. Sie träten an die Stelle eines eigentlich erforderlichen Erwerbs. Damit seien sie nicht umlegbar. Verweis im Mietvertrag nutzt
Nichts Im Mietvertrag hatte sich der Vermieter vorbehalten, auch solche Betriebskosten umlegen zu dürfen, die zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht anfielen, aber später entstünden bzw. gesetzlich
vorgeschrieben würden. Das allerdings nützte nichts. Die Ausstattung der Wohnungen mit gemieteten Rauchmeldern gehöre zwar zu den Betriebskosten, aber umlagefähig seien diese nicht.