Zertifizierter Verwalter – Erst ab Dezember 2023

Zertifizierter Verwalter – Erst ab Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen haben Wohnungseigentümer hierauf einen Anspruch. Der Bundestag hat einer entsprechenden Verlängerung der Frist zugestimmt. Der Grund: Engpässe bei der Zertifizierung der Verwalter.

Im Zuge der WEG-Reform wurde mit § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Vorschrift zum zertifizierten Verwalter eingeführt. Nach dieser können Wohnungseigentümer als Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (zum Begriff siehe unten) gemäß § 26a WEG verlangen.

Ursprünglich sollte dieser Anspruch der Wohnungseigentümer ab 1.12.2022 bestehen. Nun wurde diese Frist um ein Jahr auf den 1.12.2023 verschoben. Einer entsprechenden Änderung von § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG hat der Bundestag am 22.9.2022 zugestimmt. Die Änderung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Zur Begründung der Verschiebung heißt es, es erscheine nicht möglich, alle Verwalter, die die Prüfung ablegen wollen, bis zum Stichtag zu prüfen. Hierauf hätten der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hingewiesen. Eine Verschiebung um ein Jahr solle die Situation entzerren

Unverändert bleibt die Regelung, dass eine Person, die am 1.12.2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 1.6.2024 als zertifizierter Verwalter gilt.

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