Vorkaufsberechtigter Mieter darf nicht mehr zahlen müssen als der Erstkäufer

Wurde eine vermietete Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt, steht dem Mieter für den Fall des Verkaufs an einen Dritten ein Vorkaufsrecht zu. Der Mieter kann dann in den zwischen Vermieter und (Erst-)Käufer geschlossenen Kaufvertrag „einsteigen“, und zwar zu denselben Konditionen. Unzulässig ist es, im Kaufvertrag zu vereinbaren, dass der Mieter im Falle der Ausübung seines Vorkaufsrechts einen höheren Kaufpreis zahlen muss als der Erstkäufer. Dies stellt eine unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar, wie der BGH in einem aktuellen Urteil klargestellt hat. Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer laut Kaufvertrag den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter bestimmten engen Voraussetzungen) zahlen muss, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrechts stets schuldet. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten Verkäufer und Erstkäufer vereinbart, dass der Käufer die Wohnung für 147.000 Euro bekommen soll, sofern sie mit dem bestehenden oder einem neuen Mietverhältnis übergeben wird; im Falle einer Übergabe ohne Mietverhältnis sollte der Käufer 163.000 Euro zahlen. Der vorkaufsberechtigte Mieter sollte hingegen in jedem Fall den höheren Betrag zahlen müssen, um die Wohnung zu erwerben. Hierin sahen die Bundesrichter eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter. Der Mieter musste daher nur 147.000 Euro zahlen, um die Wohnung zu kaufen. (BGH, Urteil v. 23.2.2022, VIII ZR 305/20)- Quelle: Der Verwalter-Brief

 

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