1 Novelle ist am 1.12.2021 in Kraft getreten
Die Novelle der Heizkostenverordnung wurde am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat somit am 1.12.2021 in Kraft.
Im August 2021 hatte das Bundeskabinett die Novelle der Heizkostenverordnung (HeizKV) beschlossen. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte das schon bis zum 25.10.2020 stattfinden müssen.
Kern der Neuregelung sind die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer – dazu unten mehr.
Bundesrat hat zugestimmt – allerdings mit einer Bedingung
Nach dem Kabinettsbeschluss war erwartet worden, dass der Bundesrat bereits in seiner Sitzung am 17.9.2021 abschließend über die Neuregelung abstimmen würde, sodass diese schnellstmöglich in Kraft treten kann. Doch die Länderkammer vertagte die Entscheidung zum einen auf Bestreben des Wirtschaftsausschusses, der auf die große Zahl der eingegangenen Stellungnahmen verwies, für die noch Bearbeitungszeit erforderlich sei, und zum anderen des Umweltausschusses, der erreichen wollte, dass eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern noch in die Verordnung aufgenommen wird.
Die Abstimmung über die Novelle der Heizkostenverordnung im Bundesrat stand schließlich am 5.11.2021 auf der Tagesordnung. Die Länderkammer stimmte der Verordnung unter der Bedingung zu, dass die Verordnung nach 3 Jahren evaluiert wird, auch das eine Forderung aus dem Wirtschaftsausschuss, um möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.
In einer begleitenden Entschließung betonte der Bundesrat, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen dürfe. Ob eine Kostendeckelung notwendig ist, soll nach der Evaluation geprüft werden. Die Bundesregierung wurde außerdem aufgefordert, transparent zu machen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucher eingespart werden können.
Das Bundeskabinett hat diese Vorgaben am 25.11.2021 bestätigt. Die Novelle wurde am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.
2 Was bringt die Novelle?
2.1 Fernablesbarkeit von Messgeräten
Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus dem Beitrag Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV.
Installationspflicht
Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Dadurch entfallen in Zukunft Terminabsprachen zur Ablesung vor Ort. Im Fall eines Nutzerwechsels ist keine Zwischenablesung mehr erforderlich, denn die Verbrauchserfassung liegt stichtagsgenau vor.
Die Geräte müssen zudem ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verbunden werden können. Die Verdunstungsheizkostenverteiler werden künftig nicht mehr installiert.
Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist.
Nachrüstpflicht
Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis 31.12.2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Übergangsregelung
Fernablesbare Zähler, die bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung installiert wurden und fernablesbar sind, dürfen nach dem 31.12.2031 nur weiter betrieben werden, wenn sie durch Nachrüstung den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeizKV n. F. erfüllen. Die Anforderung der Smart-Meter-Gateway-Fähigkeit und der Interoperabilität gelten somit erst ab dem 1.1.2031 für vorhandene fernablesbare Ausstattungen.
Interoperabilität
Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung einschließlich ihrer Schnittstellen müssen mit gleichartigen Ausstattungen anderer Hersteller – also Wärmezähler mit Wärmezählern, Heizkostenverteiler mit Heizkostenverteilern und Warmwasserzähler mit Warmwasserzählern – interoperabel, das heißt kompatibel, sein. Interoperabilität ist die Fähigkeit der verschiedenen Ausstattungen, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen. Damit soll der Eigentümer den Ablesedienstleister leichter wechseln können, denn der neue Anbieter und sogar der Eigentümer selbst können künftig die Geräte des alten Ablesedienstleisters fernablesen und die notwendigen Informationen und Daten erhalten, ohne dass das Gesamtsystem ausgetauscht werden muss. Bei Anbieterwechsel muss der vormalige Ablesedienstleister das Schlüsselmaterial der Daten für die jeweilige Ausstattung kostenfrei übergeben.
Einhaltung des Stands der Technik
Fernablesbare Ausstattungen müssen den Stand der Technik einhalten. Die Einhaltung des Stands der Technik, also der Anforderungen an Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit, wird gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 HeizKV n. F. vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekannt gemacht wurden. Der Einhaltung des Stands der Technik steht es gleich, wenn die Ausstattungen mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 MsbG verbunden sind. Diese Vermutungen sind widerleglich. Damit wird § 6 Abs. 5 GEG umgesetzt. Gebäudeeigentümer und Ablesedienstleister tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen eingehalten werden.
Verbindung mit vorhandenen Smart-Meter-Gateways
Mit § 5 Abs. 6 Satz 2 HeizKV wird geregelt, dass fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways nach § 2 Nr. 19 MsbG angebunden werden müssen, wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 MsbG für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat. § 6 Abs. 1 MsbG regelt das sog. „Bündelungsangebot“; es ist eine freiwillige Möglichkeit, das Smart-Meter-Gateway zu nutzen. Danach kann der Anschlussnehmer – hier der Gebäudeeigentümer – einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten, neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln und den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer (hier die Mieter) der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen.
An dieser Stelle ist Folgendes kritisch angemerkt: Das OVG Münster hat in einer Eilentscheidung die sofortige Vollziehbarkeit der sog. „Markterklärung“ des BSI vom 31.1.2020 aufgehoben. In dieser wurde festgestellt, dass 3 unabhängige Anbieter von intelligenten Messsystemen vom BSI zertifiziert wurden. Damit war die ‹technische Möglichkeit› nach § 30 MsbG für den Einbau dieser Messsysteme gegeben, der Startschuss für den Smart-Meter-Rollout und damit die Pflicht zum Einbau durch die Messstellenbetreiber war erfolgt. Mit dieser Entscheidung verbunden war die faktische Unzulässigkeit des Einbaus anderer als der 3 zugelassenen Systeme. Das OVG hat dies insbesondere damit begründet, dass das BSI sich auf rechtsfehlerhafte Verwaltungsvorschriften und deren Anlagen stützte, einzelne Zählergruppen ohne gesetzliche Grundlage aus dem Anwendungsbereich herausnahm und im Zertifizierungsverfahren unzureichende Nachweise akzeptierte. Welche Auswirkungen diese Entscheidung für künftige Smart-Meter-Gateways haben wird, wird sich zeigen.
2.2 Unterjährige Verbrauchsinformationen
Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus dem Beitrag Ablesung und neue Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach HeizKV.
Wenn fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert sind, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern unterjährige Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 HeizKV n. F.).
Solange die Geräte nicht fernablesbar sind, gilt § 6a Abs. 1 HeizKV n. F. nicht, sondern die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB und bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Regelung des § 28 Abs. 3 WEG.
Gibt es in dem Gebäude sowohl fernablesbare als auch nicht fernablesbare Geräte, ist anhand einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob unterjährige Verbrauchsinformationen möglich und zumutbar sind.
Es gilt eine zweistufige Einführung der häufigeren Informationspflicht:
- Stufe 1
Ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung gilt eine Informationspflicht auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer – nicht der einzelne Nutzer – sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Weg gegenüber dem Versorgungsunternehmen entschieden hat, mindestens vierteljährlich. In allen anderen Fällen müssen die Informationen mindestens zweimal im Jahr (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 HeizKV n. F.) mitgeteilt werden.
- Stufe 2
Ab 1.1.2022 sind die Informationen während der Heizperiode (Oktober bis April ) monatlich mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizKV n. F.).
Die Informationen sind dem Nutzer mitzuteilen. Der Begriff des „Mitteilens“ wird wie in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verwendet. Die Information kann in Textform (Fax, E-Mail) oder auch per Webportal oder Smartphone-App erfolgen. Der Nutzer muss aber aktiv darüber unterrichtet werden, dass die Information für ihn dort zur Verfügung steht. Da der Nutzer nicht verpflichtet ist, elektronische Medien für den Empfang solcher Nachrichten vorzuhalten, führt die Mitteilungspflicht dazu, dass dem Nutzer die unter Umständen monatlichen Informationen per Post zuzustellen sind.
Bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht steht dem Nutzer ein Kürzungsrecht von 3 % gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV n. F. zu.
Die ab 1.1.2021 monatlichen Verbrauchsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:
- eine Angabe über den Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in KWh (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizKV),
- einen Vergleich des aktuellen Verbrauchs des Nutzers mit seinem Verbrauch des Vormonats sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres, soweit diese Daten erhoben wurden (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizKV) und
- einen Vergleich mit dem Verbrauch des normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzers, also mit Nutzern im selben Haus (§ 6a Abs. 2 Nr. 3 HeizKV).
Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus dem Beitrag Ablesung und neue Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach HeizKV.2.3 Erweiterte Informationen in der Heizkostenabrechnung
Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizKV n. F. gelten für alle Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (nicht nur für fernablesbare). Der Gebäudeeigentümer muss den Nutzern die neuen Informationen zusammen mit den Abrechnungen erstmals für Abrechnungszeiträume zugänglich machen, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung beginnen.
„Zugänglich machen“ bedeutet weniger als Mitteilen.Die Informationen sind beispielsweise bereits dann zugänglich gemacht, wenn sie über das Internet und über Schnittstellen wie ein Web-Portal oder eine Smartphone-App zur Verfügung gestellt wurden; anders als beim Begriff „Mitteilen“ ist es hier nicht erforderlich, die Nutzer darüber zu unterrichten, dass neue Informationen zur Verfügung stehen.
Um welche Informationen es sich dabei handelt, ist in § 6a Abs. 3 Nr. 1 bis 5 HeizKV geregelt, insbesondere sind es diese:
- Brennstoffmix
Mitzuteilen ist der eingesetzte Brennstoffmix plus Steuern und Abgaben (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 HeizKV n. F.), dies schließt auch die Anteile erneuerbarer Energien ein und gilt für jede Art von Fernwärmeversorgung. Bei den Informationen zum eingesetzten Brennstoffmix reichen Jahresdurchschnittswerte aus. Bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung versorgt werden, sind auch Informationen über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen zugänglich zu machen. § 6a Abs. 3 Nr. 1b HeizKV n. F. schreibt zudem Informationen über die erhobenen Steuern und Abgaben vor, die durch das liefernde Versorgungsunternehmen auf den Gebäudeeigentümer umgelegt werden.
- Kontaktinformationen
Kontaktinformationen, das heißt Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 HeizKV n. F.): Den Nutzern sind mit den Abrechnungen Angaben zu Kontakten zugänglich zu machen, über die Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Diese Informationen erhält man über die Energieberatung der Verbraucherzentralen.
- Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren
Sofern es sich um einen Verbrauchervertrag handelt (§ 6a Abs. 3 Nr. 3 HeizKV n. F.), sind Informationen über Möglichkeiten der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erforderlich, wobei die §§ 36 und 37 VSBG unberührt bleiben. Dies gilt aber nur, wenn der Gebäudeeigentümer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Nutzer Verbraucher nach § 13 BGB ist.
- Verbrauchsvergleich eines Durchschnittsnutzers
Verbrauchsvergleich mit einem normativen Durchschnittsnutzer: § 6a Abs. 3 Nr. 4 HeizKV n. F. regelt die Pflicht, Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie durchzuführen; diese sind den Nutzern zugänglich zu machen. Im Fall elektronischer Abrechnungen kann ein solcher Vergleich auch online bereitgestellt und in der Rechnung auf ihn verwiesen werden.
- Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs
Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs im vorhandenen Abrechnungszeitraum in grafischer Form: § 6a Abs. 3 Nr. 5 HeizKV n. F. regelt die Pflicht, dem Nutzer einen Vergleich seines witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form zugänglich zu machen. Die Anforderung gilt nur für Informationen über den Energieverbrauch des derzeitigen Nutzers, also desselben Nutzers, für den die Informationen zugänglich gemacht werden müssen. Der Energieverbrauch umfasst dabei den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Für die Witterungsbereinigung des Wärmeverbrauchs muss der Einfluss der Witterung im Zeitabschnitt (hier für den zusammenhängenden Zeitraum eines Jahres) am jeweiligen Gebäudestandort berücksichtigt werden. Hierzu werden standortspezifische Außentemperaturdaten verwendet, um die Heizgradtage zu berechnen, auf deren Grundlage die klimabezogene Korrektur erfolgt. Für ein Verfahren nach anerkannten Regeln der Technik kommt insbesondere die technische Regel VDI 3807 infrage. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, soweit bei der Witterungsbereinigung Verfahren zur Vereinfachung verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Damit steht ein alternatives Verfahren zur Verfügung, mit dem bei Kenntnis des Standorts des Gebäudes nach der Postleitzahl eine Witterungsbereinigung der Energieverbräuche für den aktuellen Abrechnungszeitraum sowie den Abrechnungszeitraum des Vorjahres in wenigen Schritten durchgeführt werden kann. Klimafaktoren, die auf dieses Verfahren der Witterungsbereinigung zugeschnitten sind, werden für die verschiedenen Postleitzahlbezirke und Zeiträume vom Deutschen Wetterdienst kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt.
- 6a Abs. 4 HeizKV n. F. stellt klar, dass die Pflichten gemäß § 556 Abs. 3 BGB unberührt bleiben.
- 6a Abs. 1 HeizKV n. F. gilt zum einen nur für Fälle, in denen fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert sind. Zum anderen hat der Gebäudeeigentümer die Wahl, ob er den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilt – es sind also nicht zwangsläufig Abrechnungsinformationen berührt.
- 556 Abs. 3 BGB gilt dagegen in allen Fällen, unabhängig von der Art der Ausstattung zur Verbrauchserfassung. Danach ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, jährlich über die Betriebskosten (inklusive Heizkosten) abzurechnen und dem Mieter die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsfrist mitzuteilen
- 6a Abs. 5 HeizKV n. F. bestimmt, dass Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, mindestens die Informationen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 HeizKV n. F. enthalten müssen. Dies betrifft die Fälle des § 9a HeizKV (Geräteausfall) und die Ausnahmen gemäß § 11 HeizKV.
Die Kosten, die durch diese Zusatzinformationen zwangsläufig entstehen, gehören zu den Heizkosten und sind damit umlagefähig.
2.4 Kürzungsrecht der Nutzer/Mieter
Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus dem Beitrag Kürzungsrechte des Mieters nach HeizKV.
Fehlende fernablesbare Ausstattung und/oder fehlende Informationen
Zusätzlich zum Kürzungsrecht in Höhe von 15 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV werden durch die neuen Sätze 2 und 3 weitere Sanktionen begründet. Danach besteht ein Kürzungsrecht zugunsten des Mieters zum einen dann, wenn der Gebäudeeigentümer bzw. der Vermieter entgegen der Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 und 3 HeizKV keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat. Zum anderen kann der Mieter seine Abrechnung kürzen, wenn die Informationspflichten zur Abrechnung und zum Verbrauch nach § 6a HeizKV nicht oder nicht vollständig erfolgten.
Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV beträgt die Kürzung nur 3 % des auf den Nutzer entfallenden Abrechnungsteils. Verstößt der Vermieter sowohl gegen die Verpflichtung des § 5 Abs. 2 (Installationspflicht) als auch gegen § 6a HeizKV, beträgt das Kürzungsrecht jeweils 3 %.
Nach der Begründung des Referentenentwurfs geht man davon aus, dass dem Nutzer/Mieter durch diese Verstöße ein Schaden entsteht, da er zur Ablesung der (nicht fernablesbaren) Geräte anwesend sein muss bzw. er sein Verbrauchsverhalten mangels Informationen nicht anpassen kann. Laut Begründung entsteht jedoch nur ein geringer, mittelbarer und begrenzter ökonomischer Schaden, weshalb die Kürzungen jeweils 3 % betragen (Referentenentwurf, Stand 10.3.2021 zu Nr. 6a).
Kumulierung der Kürzungsrechte!
Für einen Vermieter ist bei Verstößen gegen diese neuen Pflichten der Schaden, der durch eine um 3 % bis maximal 6 % gekürzte Abrechnung eintritt, überschaubar. Unberührt davon bleibt das Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV in Höhe von 15 %. In Summe könnte ein Mieter daher 21 % (15 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 plus 6 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizKV) geltend machen!
Quelle: Haufe