Ihr Experte für Immobilien

Willkommen bei
IMG GmbH & Co. KG

IMG – Immobilienmanagement Graf ist eine professionelle und zertifizierte Immobilienverwaltung sowie ein kompetenter Immobilienmakler. Wir verwalten und vermarkten Immobilien zuverlässig und
bedarfsorientiert! 

Wir verwalten sehr individuell und familiär Liegenschaften in allen Größen im Großraum Ingolstadt – München, Fürstenfeldbruck sowie in Franken.

Lassen Sie sich von einem kompetenten Expertenteam für Immobilienmanagement überzeugen. Wir setzen nicht auf Masse sondern auf Qualität, Erreichbarkeit und Kundenzufriedenheit.

Falls Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten, stehen wir Ihnen individuell und vertrauensvoll zur Seite. Unser erfahrenes Maklerteam unterstützt Sie gerne und vermarktet Ihre Immobilie zum bestmöglichen Preis. 

Unser Leistungsangebot im Überblick

WEG-Verwaltung

Wir verwalten Ihre Wohnungseigentumsgemeinschaft

Mietverwaltung

Wir verwalten Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien

Sondereigentums-
verwaltung

Wir verwalten Einzelimmobilien

Sonderleistungen

Wir unterstützen Sie auch ohne Hausverwaltervertrag, wie z.B. Nebenkostenabrechnungen

Immobilienmakler

Wir unterstützen Sie bei der der professionellen Wertermittlung und Vermarktung Ihrer Immobilie

Immobilien -
Wertgutachten

Wir ermitteln über ein Kurzgutachten den Verkehrswert Ihrer Immobilie

Wir versprechen nicht ! Wir liefern...

Wir vermarkten Ihre Immobilie professionell und mit viel Engagement. Durch die lokale Marktexpertise ist unsere Kompetenz Ihr Vorteil! Einen marktgerechten Verkaufspreis zu bestimmen ist kein Zufall. Beratung und Expertise finden Sie bei uns! 

Durch die langjährige Erfahrung in der Immobilienverwaltung haben Hausverwalter ein gutes kaufmännisches und technisches Verständnis. Nutzen Sie diese Erfahrung! 

Als Sachverständige für Wertermittlung von Immobilien können wir schnell und sicher den Verkehrswert Ihrer Immobilie bestimmen. Somit kann Ihre Immobilie bestmöglich vermarktet werden kann. Lassen Sie sich von uns ein Kurzgutachten erstellen. Auch wenn Sie nicht gleich verkaufen möchten, haben Sie einen Anhaltspunkt, was Ihre Immobilie aktuell wert ist. 

Sarah Werner
Sarah Werner
8 Februar 2023
Top Hausverwaltung. Unsere Bestandsimmobilien sind jeher in besten Händen. Kann ich empfehlen!
Dominik Kortig
Dominik Kortig
5 Januar 2023
Sehr kompetent im Immobilienbereich, wir sind super zufrieden mit der Zusammenarbeit. Als Hausverwaltung klar zu empfehlen.
Brigitte Winkel
Brigitte Winkel
1 Januar 2023
Empfehlenswert. Gute Beratung und stets erreichbar. Top!
Frank Bach
Frank Bach
15 Dezember 2022
Frau Graf ist sehr professionell und leitete geduldig unsere Eigentümerversammlung. Sie lässt sich nicht von Provokationen aus der Ruhe bringen, weiter so !
Juliane Zweig
Juliane Zweig
5 Dezember 2022
Die Eigentümerversammlung lief problemlos und die Beschlüsse werden sehr gut vorbereitet, während der kontroversen Diskussionen in unserer komplizierten WEG gibt es oft Hilfestellung
Caspar Herrmann
Caspar Herrmann
4 Dezember 2022
Erfahrene Verwaltung, die auch bei größeren Sanierungen sehr gute Hilfe leisten können. Bei unserer Kanalsanierung erhielten wir eine Top-Betreuung durch die IMG, Danke an dieser Stelle
Thorsten Schulte
Thorsten Schulte
28 November 2022
Wir haben eine Kurzgutachten für unsere Eigentumswohnung erstellen lassen, da wir keine Erfahrung im Verkauf von Immobilien haben. Die Wertermittlung war sehr professionell und konnte diese gut bei den Verkaufsverhandlungen gebrauchen.
Michelle Koch
Michelle Koch
20 November 2022
Der Service und die Kommunikation einfach nur top! Stets freundlich, zuverlässig & kompetent!

Die neusten Beiträge aus unserem Blog

Deutschland wird digital – digitale Verwaltungsleistungen des Staates werden Gesetz

Das Onlinezugangsgesetz (= OZG) schreibt Bund und Ländern verpflichtend vor, bis 31. Dezember 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Verkündet wurde es im Jahr 2017 als Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften. Das OZG sieht den Aufbau eines Bundesportals vor: Alle Verwaltungsportale von Bund, Ländern

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Mietkosten für Rauchmelder: Nicht auf Mieter umlegbar

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, Rauchmelder in Wohnobjekten zu installieren. Viele Vermieter kaufen solche Rauchmelder, aber einige mieten sie auch. Dürfen sie die Mietkosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen? Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil diese Frage verneint (Urteil v. 11.05.2022, Az. VIII ZR 379/20). BGH: Mietkosten sind „verkappte Anschaffungskosten“ Rund 10 € pro

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Mehr Solarstrom auch in Mehrfamilienhäusern?

Der Regierungsentwurf ist Teil des sogenannten Osterpakets. Kritikern zufolge geht die Ausgestaltung an den Zielen der Immobilienwirtschaft vorbei und gibt kaum Anreiz für Mieterstrommodelle – also für die Installation von PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern, die Strom für Mieter im selben Haus produzieren. Höhere Fördersätze stärkten zwar die Finanzierbarkeit der Anlagen, ein großes Problem stelle aber die Benachteiligung der Eigenverbrauchsmodelle

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Zertifizierter Verwalter – Erst ab Dezember 2023

Zertifizierter Verwalter – Erst ab Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen haben Wohnungseigentümer hierauf einen Anspruch. Der Bundestag hat einer entsprechenden Verlängerung der Frist zugestimmt. Der Grund: Engpässe bei der Zertifizierung der Verwalter. Im Zuge der WEG-Reform wurde mit § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Vorschrift zum zertifizierten Verwalter eingeführt.

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Zensus 2022 – Auskunftspflicht für Immobilieneigentümer und -verwalter

WAS IST DIE GESETZLICHE GRUNDLAGE FÜR DEN ZENSUS? Bereits im Jahr 2011 haben sich die EU-Staaten in einer Verordnung zur Volks- und Wohnungszählung verpflichtet, alle zehn Jahre eine Bevölkerungszählung durchzuführen. Rechtsgrundlage ist das Zensusgesetz 2022 (ZensG), das die Durchführung der Volkszählung regelt. Dort steht beispielsweise geschrieben, welche Daten und Merkmale in der Gebäude- und Wohnungszählung

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Vorkaufsberechtigter Mieter darf nicht mehr zahlen müssen als der Erstkäufer

Wurde eine vermietete Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt, steht dem Mieter für den Fall des Verkaufs an einen Dritten ein Vorkaufsrecht zu. Der Mieter kann dann in den zwischen Vermieter und (Erst-)Käufer geschlossenen Kaufvertrag „einsteigen“, und zwar zu denselben Konditionen. Unzulässig ist es, im Kaufvertrag zu vereinbaren, dass der Mieter

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