Habecks Heizungshammer – Es drohen hohe Ausgaben bei Gasetagenheizungen für Mieter und Vermieter in Mehrfamilienhäusern

Nun geht es ans Eingemachte! Die gesetzlichen Verpflichtungen wurden nun durch die Ampelregierungen Ende letzten Jahres manifestiert und zum 01.01.2024 greift Habecks Heizungshammer.

Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern stehen dabei vor einer besonderen Herausforderung! Hier werden nun in erster Linie Eigentümer und später durch die Kostenumlage Mieter zu Kasse gebeten. Das Dogma „65 % erneuerbare Energien“ für Heizungen in Gasetagenheizungen (insbesondere Altbauten) zu erfüllen erscheint für viele Eigentümer unfinanzierbar.

Insbesondere Eigentümer, die davon geträumt haben Ihre Wohnung als Altersversorgung zu nutzen, wird dies an die finanzielle Belastungsgrenze führen oder gar zum Verkauf Ihres Eigenheims zwingen.

Dabei werden Verwalter und Schornsteinfeger dieser Liegenschaften von der Regierung instrumentalisiert bei Ihren politischen Zielen mitzuwirken.

Bei Verweigerung drohen Haftung und Strafzahlungen gegen diese gesetzlichen Verordnungen.

Anbei die Regelung, die der §81n GEG für betroffene Mehrfamilienhäuser in Wohnungseigentümergemeinschaften nun seit dem 01.01.2024 bereit hält:

Neuregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Gasetagenheizung (§81n GEG)

Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. Mehrfamilienhäuser, die mindestens eine Gasetagenheizung installiert haben, müssen bis zum 31. Dezember 2024 beim Schornsteinfeger Informationen einholen, die für die Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung relevant sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Art, zum Alter, zur Funktionsfähigkeit und zur Nennwärmeleistung der Anlage.

Die Schornsteinfeger haben innerhalb von sechs Monaten nach Anforderung durch die Gemeinschaft die gewünschten Informationen vorzulegen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dann innerhalb von weiteren drei Monaten die erhaltenen Auskünfte den Wohnungseigentümern in konsolidierter Form zur Verfügung stellen.

Des Weiteren muss die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum 31. Dezember 2024 von den Eigentümern, die eine Etagenheizung in ihrer Einheit haben, die erforderlichen Informationen zur Beurteilung des Handlungsbedarfs einholen. Dazu gehören insbesondere der Zustand der Heizungsanlage sowie anderer Bestandteile, die im Sondereigentum stehen, wie Leitungen und Heizkörper, alle vom Eigentümer selbst durchgeführten oder beauftragten Modifikationen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung. Diese Informationen müssen die Wohnungseigentümer innerhalb von sechs Monaten bereitstellen. Im Falle eines Ausfalls einer Etagenheizung oder dem Einbau einer neuen Anlage ist die Gemeinschaft der anderen Wohnungseigentümern unverzüglich zu informieren. Die erhaltenen Informationen müssen innerhalb von weiteren drei Monaten den Wohnungseigentümern in konsolidierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Nach dem Austausch einer Etagenheizung und dem Einbau oder der Aufstellung einer anderen Anlage muss der Verwalter sofort eine Eigentümerversammlung einberufen. Dort soll darüber beraten werden, wie die Anforderungen des GEG an eine neue Heizanlage erfüllt werden können.

Die Wohnungseigentümer haben innerhalb von fünf Jahren darüber zu beschließen, wie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können. Hierzu müssen sie ein Umsetzungskonzept erarbeiten, beschließen und letztlich umsetzen. Bis zur vollständigen Realisierung dieses Konzeptes ist mindestens einmal jährlich in der Eigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung zu berichten.

Zusammengefasst stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft zwei Möglichkeiten offen:

  • Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage (kompletter Umbau der Hausversorgung), welche die 65 % regenerative Energievorgabe erfüllt
  • Beibehaltung von Gasetagenheizungen und jeder Eigentümer muss sich selbst um die Einhaltung der 65 % Vorgabe kümmern

 

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