Das WEMoG enthält im neuen § 20 Abs. 1 WEMoG eine Legaldefinition der „baulichen Veränderung″. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen.
Der aktuelle § 22 Abs. 2 WEG entfällt und damit die Differenzierung zur Modernisierungsmaßnahme. So ist klargestellt, dass es sich bei dem Einbau einer Lademöglichkeit jedenfalls um eine bauliche Veränderung im Sinne des WEMoG handelt. Die Eigentümerversammlung kann die Durchführung einer solchen baulichen Veränderung durch die Gemeinschaft selbst beschließen, oder dem einzelnen Wohnungseigentümer die Durchführung durch Beschluss gestatten.
Die bisherigen besondere Quoren des § 22 Abs. 1 und 2 WEG entfallen. Stattdessen ist nur noch eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.