Der Bundestag hat neue Regelungen zur Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhausern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen beschlossen. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Maximal 50 Prozent der Kosten kann der Auftraggeber des Maklers an die andere Vertragspartei weiterreichen.
Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
Die Neuregelungen gelten voraussichtlich ab Dezember 2020 oder Januar 2021.
(Verwalter-Brief, Haufe)